Allgemeine Geschäftsbedingungen der GPS GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen der GPS GmbH und ihrem Auftraggeber für alle Aufträge über Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Programmierarbeiten, Schulungsmaßnahmen sowie ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
§ 2 Gegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit), die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter der GPS GmbH im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes durchgeführt wird. Die Auswahl des Dienstleistenden Mitarbeiters bleibt der GPS GmbH vorbehalten.
§ 3 Leistungsumfang
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
§ 4 Besondere Pflichten der GPS GmbH
Die GPS GmbH ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von ihren Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten der GPS GmbH zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u. a., dass der Auftraggeber
(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von der GPS GmbH gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen der GPS GmbH Urheberrechte entstanden sind, verbleiben dieselben bei der GPS GmbH
§ 6 Haftung und Schadenersatz
Die GPS GmbH haftet für von ihr oder von ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretende Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - einmalig bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe der Gesamtvergütung, höchstens jedoch insgesamt bis zu einem Betrag von € 100.000. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
§ 7 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die der GPS GmbH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen sie, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die GPS GmbH mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich.
§ 8 Annahmeverzug
(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienstleistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm nach § 5 Abs. 1 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so kann der Auftragnehmer für die infolge dessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
(2) Unberührt bleiben die Ansprüche der GPS GmbH auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.
§ 9 Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Er kann jedoch schon vorher schriftlich mit einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung der GPS GmbH wie folgt:
Für die bis zum Vertragsende geleisteten Dienste der GPS GmbH ist die volle Vergütung zu zahlen. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung nicht mehr zu leistenden Dienste entfällt die Vergütung insoweit, als die GPS GmbH dadurch Aufwendungen einspart und/oder durch anderweitige Verwendung der damit frei gewordenen Kräfte Einkünfte erzielt hat oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
§ 10 Treuepflicht
Auftraggeber und GPS GmbH verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Vereinbarung ist eine Konventionalstrafe in Höhe zwei Jahresbezügen des ausgeschiedenen Mitarbeiters fällig.